Dreharbeiten mit Kindern und Jugendlichen

Albrecht Schuch und Helena Zengel am Set von SYSTEMSPRENGER, © Port au Prince Pictures GmbH/ZDF/Yunus Roy Imer
Albrecht Schuch und Helena Zengel am Set von SYSTEMSPRENGER, © Port au Prince Pictures GmbH/ZDF/Yunus Roy Imer

Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann aber nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume bewilligen, dass Kinder ab 3 Jahren bei Hörfunk, Fernsehen, Film, Theater oder Werbeveranstaltungen beschäftigt werden dürfen.
 

Hier finden Sie weiterere Informationen und Antragsformulare der zuständigen Aufsichtsbehörden:

Niedersachsen: www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de


Bremen/Bremerhaven: www.gewerbeaufsicht.bremen.de

Richtlinien für Dreharbeiten mit Kindern und Jugendlichen:

am Set von POMMES ESSEN (v.l.): Thekla Carola Wied, Marlene Risch, Smudo, Tabea Willemsen
Luise Risch und Anneke Kim Sarnau  ©  dagstar*film
am Set von POMMES ESSEN (v.l.): Thekla Carola Wied, Marlene Risch, Smudo, Tabea Willemsen Luise Risch und Anneke Kim Sarnau © dagstar*film

Unter 3 Jahren: Eine Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren ist grundsätzlich verboten. Für Kinder unter 3 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht, da man hier im Allgemeinen nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ausgeht. Kinder können allenfalls in ihren natürlichen Lebensäußerungen fotografiert oder gefilmt werden, dies liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.

Zwischen 3 und 6 Jahren: max. 2 Std/Tag (zwischen 8 bis 17 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Die Aufenthaltszeit des Kindes am Set darf die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten.

Schulkinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre): max. 3 Std/Tag (zwischen 8 bis 22 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Das Kind darf bis zu 5 Stunden am Set sein und bis zu 3 Stunden davon arbeiten. In den Schulferien erweitert sich diese Arbeitszeit für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren auf 8 Std/Tag (max. 40 Std./Woche) an insgesamt maximal 20 Tagen.

Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht beendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: max. 8 Std/Tag (5 Tage/Woche) bis längstens 23.00 Uhr, mit Einverständnis der Eltern. Den Jugendlichen ist eine tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.