Geschützte Werke in der Filmkulisse

nordmedia Business-Frühstück Bremen mit Prof. Dr. Lambert Grosskopf

Referent Prof. Dr. Lambert Grosskopf
Referent Prof. Dr. Lambert Grosskopf

Dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Film genehmigungspflichtig ist, ist Filmemachern in aller Regel bewusst. Doch wie definiert sich ein schützenswertes Werk, wo beginnt dieser Schutz, und wie hängt die Genehmigungspflicht mit der Art und Weise der Verwendung im Film zusammen - in welchen Situationen kann sie eventuell sogar entfallen?

Prof. Dr. Lambert Grosskopf, Fachanwalt u.a. für Urheber- und Medienrecht in Bremen und Dozent an der Universität und der Hochschule Bremen, erläuterte beim nordmedia Business-Frühstück in Bremen am 2.11.2012 im Weserhaus auf anschauliche und unterhaltsame Weise, welche Rechtsbereiche in Bezug auf Ausstattung und Kulisse berücksichtigt werden müssen - und unter welchen Umständen auch auf einen Rechteerwerb verzichtet werden kann.

Konferenzetage im Weserhaus, Bremen
Konferenzetage im Weserhaus, Bremen

Der wohl bekannteste Bereich des Werkschutzes, das Urheberrecht, schützt das Werk über den Tod des Schaffenden hinaus. Die Dauer dieses Schutzes ist jedoch nicht weltweit einheitlich geregelt, sondern folgt u.a. nationalen Bestimmungen, die zudem auch innerhalb der einzelnen Rechtsstaaten immer wieder angepasst wurden und werden. Ein bekanntes Beispiel ist hierfür der sogenannte "Mickey Mouse Protection Act", durch den im Jahr 1998 in den USA die urheberrechtliche Schutzfrist verlängert wurde, um u.a. dem drohenden Übergang von "Micky Mouse" in die Gemeinfreiheit zu begegnen.

Manchmal ist jedoch auch weniger leicht nachzuvollziehen, dass ein gültiger Schutz durch das Urheberrecht berücksichtigt werden muss; ein bekannter Fall hierfür ist das Lied "Happy Birthday to you", das - obwohl häufig in Liederbüchern als Volksweise bezeichnet - in der heute gebräuchlichen Form noch bis ins Jahr 2016 urheberrechtlich geschützt ist. Somit ist nicht nur die Verwendung des Titels im Film, sondern auch jede Verwendung, Bearbeitung und Präsentation in der Öffentlichkeit, z.B. als Geburtstagsständchen für die eigene Familie im Restaurant, genehmigungs- und damit in aller Regel kostenpflichtig. Umgehen kann man dies zumindest im privaten Rahmen jedoch zum Beispiel, indem alle Anwesenden mitsingen; damit verliert die Situation die Definition von Öffentlichkeit und das Geburtstagsständchen zumindest aus rechtlicher Perspektive unproblematisch.

Netzwerken beim Frühstück
Netzwerken beim Frühstück

Ein insbesondere bei Außenaufnahmen relevanter Aspekt urheberrechtlich geschützter Leistungen sind Gebäude - öffentliche ebenso wie private. Während eine Aufnahme von öffentlich zugänglichen Plätzen und Wegen in aller Regel unproblematisch ist, muss für Aufnahmen aus anderer Perspektive vom gleichen Standpunkt aus (Stichwort: Kran) dennoch eine Genehmigung eingeholt werden. Ob hierbei eine Genehmigung des Eigentümers bzw. Nutzers des Gebäudes ausreicht, oder unter Umständen auch noch der Besitzer des Urheberrechts an den Bauplänen, also der Architekten oder seine Erben, die Aufnahme genehmigen muss, kann nicht generell beantwortet und muss im Einzelfall geprüft werden.
Zu beachten ist zudem auch der weitere Umgang mit den (Außen)Aufnahmen; werden diese im fertigen Film mit Aufnahmen kombiniert, die beispielsweise in identisch nachgebauten Innenräumen spielen und damit das real existierende Gebäude imitieren, fallen sie durch diese 'Täuschung' des Zuschauers ebenfalls unter die Genehmigungspflicht, selbst wenn die Bilder im Studio entstanden sind.

Referent Prof. Dr. Lambert Grosskopf, Jochen Coldewey und Eva Jürgens
Referent Prof. Dr. Lambert Grosskopf, Jochen Coldewey und Eva Jürgens

Neben dem Urheberrecht sind ggfs. weitere gesetzliche Regelungen zu beachten, wie z.B. die gewerblichen Schutzmarken wie Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht. Markennamen und Logos sind an Requisiten oder bei Außenaufnahmen häufig deutlich erkennbar; genehmigungspflichtig werden sie in diesem Zusammenhang meist erst dann, wenn ihre Verwendung für die Spielhandlung relevant ist. Für eine regelmäßig wiederkehrende Verwendung z.B. in einer Serie kann es somit auch finanziell lohnend sein, eine eigene Marke zu kreieren - und damit ein neues (weiter lizenzierbares) Produkt für den realen Markt zu schaffen, wie beispielsweise das Getränk Caf-Pow für den Charakter „Abby“ bei der US-Serie NAVY CIS.

Für alle Bereiche gleichermaßen gilt in jedem Fall: Am besten frühzeitig mit der Rechteklärung beginnen und in ausreichendem Umfang durchführen - nicht nur, weil ein positives Ergebnis vorab oft leichter zu erzielen ist und allfällige Lizenzzahlungen zumeist günstiger ausfallen als bei einer Klärung im Nachhinein. Eine frühe Abklärung schafft zudem Handlungsspielräume für den Fall, dass ein Rechteinhaber seine Zustimmung verweigert, um nicht schließlich die Verwertung des gesamten Filmes zu gefährden.

Fotos: Shushi Li